BITV 2.0 (2019): Einführung und Überblick
Die BITV 2.0 ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung für digitale Angebote öffentlicher Stellen des Bundes. Sie ist im Zusammenhang mit dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) zu lesen und verweist für die technische Umsetzung auf WCAG 2.1 sowie EN 301 549 V3.2.1 als europäischen Referenzstandard. Die aktuelle Fassung trat am 25. Mai 2019 in Kraft und wurde zuletzt 2023 geändert. Für bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher gilt daneben das BFSG als eigenständiger Rechtsrahmen.
Geschichte und Kontext
Die neue Fassung der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0 trat am 25. Mai 2019 in Kraft und setzt diejenigen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/2102 über die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen um, die nicht schon 2018 in das aktualisierte Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) aufgenommen wurden. Sie gilt für alle öffentlich zugänglichen Webseiten des Bundes, aber auch für Stellen, die das Vergaberecht anwenden. Sie soll Webseiten auch für Menschen mit Behinderungen (z. B. gehörlos, blind u.ä.) bestmöglich zugänglich und benutzbar machen.
Die Überarbeitung gegenüber der Fassung von 2011 war nötig, weil sich die Anforderungen an digitale Barrierefreiheit in der Verwaltung weiterentwickelt hatten. Nicht mehr nur einzelne Webseiten, sondern auch mobile Anwendungen und die verständliche Dokumentation von Barrierefreiheit mussten berücksichtigt werden.
Struktur der BITV 2.0
Nach § 3 sind die Angebote, Anwendungen und Dienste der Informationstechnik barrierefrei zu gestalten. Dies erfordert, dass sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind. Die Erfüllung der Anforderungen wird vermutet, wenn diese harmonisierten Normen entsprechen, die im Amtsblatt der Europäischen Union genannt worden sind.
Anlage 1 enthält die 12 fachlichen Anforderungen an barrierefreie Informationstechnik – aufgegliedert in die Anforderungen 1.1 bis 4.1. Anlage 2 regelt die Erklärung zur Barrierefreiheit sowie Vorgaben für Deutsche Gebärdensprache.
Nach § 4 sollen Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitgestellt werden – insbesondere für zentrale Navigations- und Einstiegsangebote sowie für Angebote mit Nutzerinteraktion.
Priorität I und Priorität II
Priorität I umfasst die grundlegenden verpflichtenden Anforderungen, die WCAG A und AA sowie dem normativen Teil von EN 301 549 entsprechen. Priorität II bezeichnet weitergehende Anforderungen – meist WCAG AAA – die in EN 301 549 V3.2.1 nur informativ in Tabelle 9.1 gelistet sind.
Häufige Fragen zur BITV 2.0
Gilt die BITV 2.0 auch für Länder und Kommunen?
Die BITV 2.0 ist eine Bundesverordnung und gilt unmittelbar für öffentliche Stellen des Bundes. Für Länder und Kommunen gelten in der Regel landesrechtliche Vorgaben oder vergleichbare Regelungen – nicht automatisch dieselbe Bundesverordnung.
Was ist der Unterschied zwischen BITV 2.0 und WCAG?
Die WCAG sind technische internationale Richtlinien des W3C für barrierefreie Webinhalte. Die BITV 2.0 setzt diese Vorgaben für den deutschen öffentlichen Bereich rechtlich um und verweist dabei auf WCAG und EN 301 549. Kurz gesagt: Die WCAG definieren die technische Zielrichtung, die BITV 2.0 schafft den deutschen Verordnungsrahmen.
Was passiert, wenn eine öffentliche Stelle die BITV 2.0 nicht einhält?
Dann liegt ein Verstoß gegen barrierefreiheitsrechtliche Pflichten vor, der im Verwaltungs- und Aufsichtskontext relevant werden kann. Auch die Erklärung zur Barrierefreiheit und die tatsächliche Zugänglichkeit des Angebots können beanstandet werden.