BITV 2.0 (2011): Einführung
Die BITV 2.0 (2011) war die erste Fassung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung auf Basis der WCAG 2.0 und richtete sich an öffentliche Stellen in Deutschland. Sie setzte die Anforderungen für Barrierefreiheit im Umfeld des BGG für digitale Angebote des Bundes um und machte die vier Grundprinzipien wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust zum Maßstab. Heute gilt nicht mehr diese Fassung, sondern die BITV 2.0 von 2019.
Was hat sich 2019 geändert
Die BITV 2.0 von 2011 bildete die erste deutsche Fassung auf Basis von WCAG 2.0. Mit der Überarbeitung 2019 wurde sie an WCAG 2.1 angepasst und damit näher an den europäischen Rahmen herangeführt, der durch die Richtlinie (EU) 2016/2102 vorgegeben wurde. Zugleich wurden mobile Anwendungen ausdrücklich in den Anwendungsbereich einbezogen, weil Barrierefreiheit nicht mehr nur für klassische Webseiten relevant war. Die sachliche Zielrichtung blieb gleich: digitale Angebote sollten für Nutzerinnen und Nutzer mit Behinderungen möglichst gut zugänglich und benutzbar sein. Für die heutige Praxis ist aber die Fassung von 2019 maßgeblich.
Geltungsbereich der BITV 2011
Die BITV 2.0 (2011) galt zunächst für die Bundesverwaltung in Deutschland. Sie bezog sich auf öffentlich zugängliche Webseiten des Bundes und auf Stellen, die das Vergaberecht anwenden. Auf Länder- und kommunaler Ebene griffen damals bereits Landesgleichstellungsgesetze und gegebenenfalls länderspezifische Verordnungen. Die historische Fassung sollte digitale Angebote im öffentlichen Bereich barrierefreier machen, wurde aber später durch die 2019er Fassung ersetzt.
Anforderungen der BITV 2011
- 1.1 Textalternativen: Nicht-Text-Inhalte brauchten eine Textalternative, damit ihr Zweck auch ohne Sehen oder Hören verständlich bleibt.
- 1.2 Zeitbasierte Medien: Audio- und Videoinhalte brauchten passende Alternativen wie Untertitel, Audiodeskription oder Transkript.
- 1.3 Anpassbar: Inhalte und Strukturen mussten technisch erkennbar und anpassbar bleiben.
- 1.4 Unterscheidbar: Texte, Farben, Kontraste und andere visuelle Inhalte sollten unterscheidbar bleiben.
- 2.1 Tastaturbedienbar: Funktionen mussten per Tastatur nutzbar sein und durften keine Tastaturfallen erzeugen.
- 2.2 Ausreichend Zeit: Zeitbegrenzungen und automatisch ablaufende Inhalte mussten kontrollierbar oder anpassbar sein.
- 2.3 Anfälle und physische Reaktionen: Inhalte durften keine problematischen Blitzeffekte oder vergleichbare Reize auslösen.
- 2.4 Navigierbar: Orientierungselemente wie Seitentitel, Sprungmarken und Fokusführung mussten die Navigation unterstützen.
- 3.1 Lesbar: Sprache, Sprachwechsel und Lesbarkeit mussten nachvollziehbar bleiben.
- 3.2 Vorhersehbar: Bedienung und Verhalten sollten konsistent sein und keine unerwarteten Kontextwechsel auslösen.
- 3.3 Eingabeunterstützung: Formulare mussten Fehlererkennung, Hinweise und Hilfen bieten.
- 4.1 Kompatibel: Inhalte mussten so umgesetzt sein, dass Hilfstechnologien sie zuverlässig verarbeiten können.
Priorität I und Priorität II
Die BITV 2.0 (2011) unterschied bereits zwischen Priorität I und Priorität II. Priorität I bezeichnete die grundlegenden Anforderungen, die als Mindestmaß für barrierefreie Angebote galten. Priorität II stand für weitergehende Anforderungen, die die Zugänglichkeit zusätzlich verbessern sollten. Für die heutige Einordnung ist wichtig, dass Priorität II in EN 301 549 V3.2.1 nur informativ in Tabelle 9.1 gelistet ist. Die aktuelle Prüfung sollte deshalb immer an der Fassung von 2019 ausgerichtet werden.
Hinweis für ältere Prüfberichte
Ein Prüfbericht nach BITV 2.0 (2011) ist historisch zu verstehen und bildet den damaligen Stand der Anforderungen ab. Für aktuelle Bewertungen reicht er nicht aus, weil heute die BITV 2.0 (2019) mit WCAG 2.1-Bezug gilt. Solche Berichte können für ältere Vorhaben oder als Vergleich hilfreich sein, sollten aber immer gegen die aktuelle Rechtslage eingeordnet werden.
Häufige Fragen zur BITV 2.0 (2011)
Gilt die BITV 2.0 (2011) noch?
Nein, für aktuelle Prüfungen gilt die BITV 2.0 in der Fassung von 2019. Die 2011er Fassung ist nur noch historisch relevant und hilft vor allem bei älteren Prüfberichten oder bei der Einordnung früherer Umsetzungen.
Was muss ich beachten, wenn ich einen alten Prüfbericht nach BITV 2011 habe?
Der Bericht ist als historische Referenz brauchbar, aber nicht als alleinige Grundlage für heutige Bewertungen. Prüfe immer zusätzlich gegen die BITV 2.0 (2019), wenn es um aktuelle Barrierefreiheitsanforderungen geht.