Barrierefreiheit: Gesetze in Deutschland

Barrierefreiheit in Deutschland stützt sich auf mehrere Gesetze, die sich gegenseitig ergänzen. Für öffentliche Stellen sind vor allem das BGG und die BITV 2.0 wichtig; für bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher kommt das BFSG hinzu. Die europäische Richtlinie 2016/2102 und der technische Standard WCAG 2.1 bilden dabei den fachlichen Hintergrund für die digitale Barrierefreiheit.

Geltungsbereich: Das BGG und die BITV 2.0 gelten für öffentliche Stellen des Bundes. Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 für bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Auf Länder- und kommunaler Ebene regeln Landesgesetze die Barrierefreiheit jeweils eigenständig.

Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)

Seit dem 1. Mai 2002 gilt das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Es regelt die Gleichstellung behinderter Menschen im Bereich des öffentlichen Rechts, soweit der Bund zuständig ist, und ist ein wichtiger Teil der Umsetzung des Benachteiligungsverbotes aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz. Das BGG bildet die gesetzliche Grundlage für die BITV 2.0. Mit der Novelle von 2018 wurden die Vorgaben zur digitalen Barrierefreiheit deutlich weiterentwickelt und unter anderem an die europäische Entwicklung angepasst.

BITV 2.0

Die BITV 2.0 konkretisiert die digitalen Anforderungen des BGG für öffentliche Stellen des Bundes. Sie legt fest, wie Webseiten, mobile Anwendungen und weitere digitale Angebote barrierefrei gestaltet werden sollen. Maßgeblich sind dabei die Prinzipien wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sowie die technische Ausrichtung an WCAG 2.1 und EN 301 549. Eine ausführliche Einführung zur BITV 2.0 ist auf der entsprechenden Übersichtsseite beschrieben.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 für bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Es ist nicht mit BGG und BITV 2.0 gleichzusetzen, weil es einen anderen Adressatenkreis hat. Während BGG und BITV 2.0 vor allem öffentliche Stellen betreffen, regelt das BFSG Barrierefreiheitsanforderungen für ausgewählte private Marktangebote.

Landesgesetze

Neben der BITV 2.0 auf Bundesebene gibt es in jedem Bundesland ein eigenes Landesgleichstellungsgesetz. Diese Gesetze verpflichten die Landesbehörden ebenfalls zur Barrierefreiheit und können eigene Vorgaben für digitale Angebote enthalten. Für Länder und Kommunen ist deshalb immer das jeweilige Landesrecht maßgeblich. Die konkrete Ausgestaltung kann sich von Land zu Land unterscheiden.

EU-Richtlinie 2016/2102

Die Richtlinie (EU) 2016/2102 war der Auslöser für die Überarbeitung der BITV 2.0 im Jahr 2019. Sie sollte die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen in der EU vereinheitlichen. Dadurch wurde der technische Bezug zu WCAG 2.1 und EN 301 549 für die Praxis wichtiger und die deutsche Regelung an den europäischen Rahmen angepasst.

Häufige Fragen zu Gesetzen in Deutschland

Was ist der Unterschied zwischen BGG und BFSG?

Das BGG ist das Grundgesetz des Bundes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Bereich. Das BFSG gilt dagegen seit dem 28. Juni 2025 für bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Beide Gesetze verfolgen Barrierefreiheit, aber sie gelten für unterschiedliche Adressaten und Sachbereiche.

Gilt die BITV 2.0 auch für private Unternehmen?

Die BITV 2.0 richtet sich grundsätzlich an öffentliche Stellen des Bundes. Private Unternehmen fallen nicht allgemein darunter, können aber je nach Angebot durch andere Vorschriften, insbesondere das BFSG, verpflichtet sein. Entscheidend ist also immer der konkrete rechtliche Anwendungsbereich.

Welches Gesetz gilt für meine Website?

Für Websites öffentlicher Stellen sind in der Regel BGG und BITV 2.0 maßgeblich. Für bestimmte private Angebote können zusätzlich oder stattdessen Regeln aus dem BFSG gelten. Bei Landes- und Kommunalangeboten ist außerdem das jeweilige Landesrecht zu prüfen.

Offizielle Quellen