EN 301 549: Videofähigkeiten / ICT with video capabilities (Kapitel 7)
Kapitel 7 der EN 301 549 (V3.2.1) legt Anforderungen an IKT-Produkte fest, die Video wiedergeben oder verarbeiten können. Ziel ist, dass Videoinhalte auch für Menschen mit Hör- und Sehbehinderungen zugänglich sind. Die Norm regelt die Wiedergabe und Verarbeitung von Untertiteln und Audiodeskription sowie technische Rahmenbedingungen, damit Gebärdensprache in Videos nutzbar gemacht werden kann.
Was regelt Kapitel 7
Kapitel 7 „ICT with video capabilities" enthält insbesondere folgende Anforderungen:
- Untertitel-Wiedergabe: Produkte, die Video mit synchronem Audio anzeigen, müssen bereitgestellte Untertitel (captions) wiedergeben können und dabei Timing und Lesbarkeit sicherstellen.
- Erhalt von Untertiteln: Bei der Übertragung, Konvertierung oder Aufzeichnung von Videoinhalten dürfen vorhandene Untertiteldaten nicht verloren gehen, damit sie später angezeigt werden können.
- Anpassbarkeit von Untertiteln: Soweit technisch möglich, sollen Nutzerinnen und Nutzer Eigenschaften von Untertiteln anpassen können – etwa Schriftgröße oder Farben –, ohne den Bedeutungsgehalt zu verändern.
- Audiodeskription: Produkte müssen zusätzliche Audiodeskriptionsspuren wiedergeben können und eine getrennte Lautstärkeregelung für Audiodeskription und Originalton unterstützen, damit Menschen mit Sehbehinderungen die Beschreibung optimal wahrnehmen können.
Für wen ist Kapitel 7 relevant
Kapitel 7 ist für Herstellerinnen und Hersteller sowie Anbieterinnen und Anbieter relevant, deren Produkte Videoinhalte wiedergeben oder verarbeiten. Dazu zählen eigenständige Videoplayer und Mediaplayer-Software, Betriebssysteme mit Videokomponenten, Streaming-Geräte, Smart-TVs und Set-Top-Boxen. Auch Plattformen und Dienste, die eigene Player bereitstellen, müssen sicherstellen, dass Untertitel und Audiodeskription gemäß den Anforderungen der Norm wiedergegeben werden können.
Verhältnis zu WCAG 1.2
WCAG 1.2 richtet sich an die Inhalte selbst und definiert, welche Alternativen für zeitbasierte Medien bereitgestellt werden müssen – etwa Untertitel, Audiodeskription oder Volltext-Alternativen. Kapitel 7 der EN 301 549 ergänzt dies auf der Produktebene, indem es festlegt, dass IKT-Produkte diese Alternativen technisch unterstützen und korrekt wiedergeben müssen. Für barrierefreie Videoinhalte müssen daher sowohl die WCAG-Anforderungen an den Inhalt als auch die Produktanforderungen aus Kapitel 7 erfüllt sein.
Häufige Fragen zu Kapitel 7
Gilt Kapitel 7 auch für Videos auf Webseiten?
Kapitel 7 richtet sich primär an die IKT-Produkte, die für die Videowiedergabe verantwortlich sind, zum Beispiel Browser, Plugins oder eigenständige Player. Für Videos auf Webseiten sind zusätzlich die WCAG-basierten Anforderungen aus Kapitel 9 (insbesondere 1.2.x) maßgeblich. In der Praxis müssen sowohl die Inhalte als auch der Player die jeweiligen Anforderungen erfüllen.
Was ist der Unterschied zwischen Kapitel 7 und WCAG 1.2?
WCAG 1.2 legt fest, welche Alternativen für zeitbasierte Medien bereitzustellen sind. Kapitel 7 der EN 301 549 regelt, dass IKT-Produkte diese Alternativen technisch unterstützen und wiedergeben können. WCAG adressiert damit die Inhaltsebene, während Kapitel 7 die Fähigkeiten von Geräten und Playern beschreibt.