BITV 2.0 (2011): Überblick Anforderungen
Die BITV 2.0 (2011) enthält in Anlage 1 die damaligen Anforderungen an barrierefreie Informationstechnik und orientiert sich an WCAG 2.0. Diese Seite dient der historischen Einordnung: Heute gilt die BITV 2.0 (2019) auf Basis der WCAG 2.1.
Anforderungen der BITV 2.0 (2011)
- 1.1 Textalternativen: Nicht-Text-Inhalte brauchten eine Textalternative, damit ihr Zweck auch ohne Sehen oder Hören verständlich bleibt.
- 1.2 Zeitbasierte Medien: Audio- und Videoinhalte brauchten passende Alternativen wie Untertitel, Audiodeskription oder Transkript.
- 1.3 Anpassbar: Inhalte und Strukturen mussten technisch erkennbar und anpassbar bleiben.
- 1.4 Unterscheidbar: Texte, Farben, Kontraste und andere visuelle Inhalte sollten unterscheidbar bleiben.
- 2.1 Tastaturbedienbar: Funktionen mussten per Tastatur nutzbar sein und durften keine Tastaturfallen erzeugen.
- 2.2 Ausreichend Zeit: Zeitbegrenzungen und automatisch ablaufende Inhalte mussten kontrollierbar oder anpassbar sein.
- 2.3 Anfälle und physische Reaktionen: Inhalte durften keine problematischen Blitzeffekte oder vergleichbare Reize auslösen.
- 2.4 Navigierbar: Orientierungselemente wie Seitentitel, Sprungmarken und Fokusführung mussten die Navigation unterstützen.
- 3.1 Lesbar: Sprache, Sprachwechsel und Lesbarkeit mussten nachvollziehbar bleiben.
- 3.2 Vorhersehbar: Bedienung und Verhalten sollten konsistent sein und keine unerwarteten Kontextwechsel auslösen.
- 3.3 Eingabeunterstützung: Formulare mussten Fehlererkennung, Hinweise und Hilfen bieten.
- 4.1 Kompatibel: Inhalte mussten so umgesetzt sein, dass Hilfstechnologien sie zuverlässig verarbeiten können.
Priorität I und Priorität II
Die BITV 2.0 (2011) unterschied zwischen Priorität I und Priorität II. Priorität I beschreibt die grundlegenden Anforderungen, die für barrierefreie Angebote als Mindestmaß galten. Priorität II steht für weitergehende Anforderungen, die die Zugänglichkeit zusätzlich verbessern sollten. Für die heutige fachliche Einordnung ist wichtig, dass Priorität II in EN 301 549 V3.2.1 nur informativ in Tabelle 9.1 gelistet ist. Die aktuelle Prüfung sollte deshalb immer an der Fassung von 2019 ausgerichtet werden.
Hinweis für ältere Prüfberichte
Ein Prüfbericht nach BITV 2.0 (2011) ist historisch einzuordnen und beschreibt den damaligen Stand der Anforderungen. Für aktuelle Bewertungen reicht er nicht aus, weil heute die BITV 2.0 (2019) mit WCAG 2.1-Bezug gilt. Solche Berichte können für ältere Vorhaben oder als Vergleich nützlich sein, sollten aber immer gegen die aktuelle Rechtslage geprüft werden.
Häufige Fragen zur BITV 2.0 (2011)
Welche Anforderungen hatte die BITV 2011 im Vergleich zur 2019er Fassung?
Die 2011er Fassung enthielt bereits die zwölf Hauptanforderungen von 1.1 bis 4.1. Die 2019er Fassung wurde an WCAG 2.1 angepasst und ist für aktuelle Prüfungen maßgeblich. Für historische Vergleiche kann die 2011er Fassung trotzdem hilfreich sein.
Kann ich alte BITV-2011-Prüfberichte noch verwenden?
Ja, aber nur als historische Referenz oder als Ausgangspunkt für eine Neubewertung. Für aktuelle Aussagen zur Barrierefreiheit sollten die Ergebnisse immer an der BITV 2.0 (2019) geprüft werden.