Gesetzliche Rahmenbedingungen
Seit dem 1. Mai 2002 gilt das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Es regelt die Gleichstellung behinderter Menschen im Bereich des öffentlichen Rechts (soweit der Bund zuständig ist) und ist ein wichtiger Teil der Umsetzung des Benachteiligungsverbotes aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz („Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“).
Das Behindertengleichstellungsgesetz gilt in erster Linie für alle Behörden, Körperschaften und Anstalten des Bundes, also nicht nur für Ministerien, sondern zum Beispiel auch für die Bundesagentur für Arbeit oder die Deutsche Rentenversicherung Bund (vormals BfA). Das Benachteiligungsverbot gilt auch für andere Behörden, soweit sie Bundesrecht ausführen (zum Beispiel Versorgungs- oder Sozialämter).
Darüber hinaus gibt es Verbänden behinderter Menschen auch Rechte gegenüber Unternehmen und Unternehmensverbänden.
Die wichtigsten Aussagen des BGG sind das Benachteiligungsverbot und die Barrierefreiheit.
Quelle: Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen
BGG - §11 Barrierefreie Informationstechnik
(1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 gestalten ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, nach Maßgabe der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten
- die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen behinderter Menschen,
- die anzuwendenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung,
- die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen.
(2) Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass auch gewerbsmäßige Anbieter von Internetseiten sowie von grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, durch Zielvereinbarungen nach § 5 ihre Produkte entsprechend den technischen Standards nach Absatz 1 gestalten.
Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV)
Die im § 11 BGG genannte Verordnung wurde erstmals 2002 als Intern: Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) veröffentlicht; in 2011 trat eine modernisierte Fassung unter der Bezeichnung "BITV 2.0" in Kraft. Ziel der BITV ist es, Webseiten für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen. In der Anlage 1 der BITV werden die Kriterien für barrierefreie Webseiten aufgeführt, welche sich an die Web Content Accessibility Guidelines des W3C anlehnen.
Bund, Länder, Gemeinden und Unternehmen
Die BITV 2.0 gilt zunächst nur für die Bundesverwaltung in Deutschland. Auf Länder- und kommunaler Ebene greifen Landesgleichstellungsgesetze und ggf. länderspezifische Verordnungen. Privatwirtschaftliche Webseiten sind auf der Grundlage der BITV 2.0 nicht zur Barrierefreiheit verpflichtet.